Investitionsprogramm, Finanzplanung, Haushalt - allgemeine Anmerkungen

Die Finanzplanung in Heigenbrücken hatte in der Vergangenheit nicht ganz die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Wir hatten im März 2015 die Mängel angemahnt und eine Planung der Investitionen mit Gewichtung und Bewertung gefordert. Erst nach einer offiziellen Stellungnahme durch das Landratsamt wurde das dieses Jahr im Wesentlichen umgesetzt.

Zur jährlichen Haushaltsplanung einer Gemeinde gehört auch ein Finanzplan und ein Investitionsprogramm. Der eigentliche Haushaltsplan (Vermögenshaushalt und Verwaltungshaushalt) stellt eine detaillierte Prognose der Ein- und Ausgaben für das kommende Haushaltsjahr dar. Da einige ausschlaggebende Schätzungen über die Einnahmen erst Anfang des Jahres vorliegen, wird der Haushalt in vielen Kommunen erst im Frühling des laufenden Jahres beschlossen.

Als Anlage gehört der Finanzplan zu dem Haushaltsplan (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-K).

Das Investitionsprogramm bildet die Grundlage des Finanzplanes. „Es stellt gewissermaßen eine Vorausschau dar für künftige Projekte der Gemeinde. Daher kommt ihm ein (oftmals zu wenig beachtetes) kommunalpolitisches Gewicht zu. Das Investitionsprogramm teilt die Investitionen in Aufgabenbereiche auf.“ (Kommunalpolitischer Leitfaden Band 3. Grundlagen kommunaler Haushaltsführung. Hans Seidel Stiftung 2016. S. 127)

Die beabsichtigten und möglichen Einzelmaßnahmen sollten nach Prioritäten gewichtet werden. Nach dieser Schwerpunktlegung und der Finanzierbarkeit wird dann über die Aufnahme in die jeweiligen Pläne entschieden. Diese Abwägungen haben außerdem direkten Einfluss auf den Zeitpunkt der zu planenden Realisierung. (Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern. Erl. 11 zu Art. 70 GO in Verbindung mit Abschnitt III der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. 6. 1981)

Kritik an der Planung in Heigenbrücken

In der Stellungsnahme des Landratsamtes zum Haushalts- und Finanzplan vom 3. März 2016 wurde bemängelt, dass die Finanzplanung einige wichtige und vorgeschriebene Kriterien nicht erfüllte:

  • Das Investitionsprogramm und der Finanzplan bauen auf einander auf und sollen zwei verschiedene Dokumente sein. 2017 liegt erstmals ein gesondertes Investitionsprogramm vor.
  • Eine Aufnahme in den Finanzplan kann also erst dann erfolgen, wenn der Gemeinderat die Entscheidung über die Realisierung, den Zeitpunkt und die voraussichtliche Finanzierung getroffen hat.“ In Heigenbrücken werde der Finanzplan eher wie ein „Maßnahmenkatalog“ ohne konkrete Realisierungsabsichten behandelt.
  • Die Finanzplanung soll ausgeglichen sein. Das heißt jeder Investition soll eine Finanzierung gegenüber stehen. (Art. 70 Abs . 3 GO; § 24 Abs. 4 KommHVK)

Die gleichen Kritikpunkte, die das Landratsamt aufführt, hatten wir bereits im März 2015 in einem Brief an den Gemeinderat aufgeführt.

Im Gemeinderat in Heigenbrücken fand bisher in der jährlichen Haushaltsplanung keine tiefere Auseinandersetzung über die Investitionen der kommenden Jahre statt. Insbesondere wurden die einzelnen Projekte nicht in ihrer Dringlichkeit und Notwendigkeit bewertet. Der genaue Zeitpunkt bzw. die Reihenfolge wurden meist nicht zur Diskussion gestellt. Bei manchen im Finanzplan eingetragenen Investitionen gab es keine vorherige Entscheidung, ob sie überhaupt realisiert werden sollen.

Anpassung dieses Jahr

Diese Jahr wurden im Wesentlichen die Anforderungen des Landratsamtes (und unsere Kritikpunkte von 2015) erfüllt.
Eine Übersicht möglicher Projekte mit Kurzbeschreibung und Bewertung nach Dringlichkeit und Mehrwert (Notwendigkeit, Mehrwert, Kosten, Folgekosten, Gegenfinanzierung) fehlt noch. Eine ausführliche Diskussion der Prioritäten möglicher Investitionen findet bisher noch nicht statt.

Allerdings ist unser Handlungsspielraum wegen der schlechten Finanzlage leider auch sehr begrenzt.

Es ist schade, dass es nicht ausreicht, wenn wir (vom ABV) die gesetzlichen Vorgaben einfordern, sondern dass es erst einer offiziellen Mahnung des Landratsamtes bedarf.

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